Satzung

des Berufsverbandes Gebärdensprach­dolmetscher­*innen Bremen

(Aktualisierte Version laut Beschluss vom 26.03.2025)

Präambel

Der Berufsverband der Gebärdensprachdolmetscher:innen Bremen besteht seit dem 23.05.2003.
Mit dieser Satzung werden die rechtlichen Voraussetzungen für einen nicht eingetragenen Verein geschaffen

  1. Name:
    Berufsverband der Gebärdensprachdolmetscher:innen Bremen (kurz: breGSD)
  2. Sitz:
    c/o Gehörlosenzentrum Bremen e.V., Schwachhauser Heerstraße 266, 28359 Bremen
  3. Gründungsdatum:
    23.05.2003 in Otterstedt
  4. Geschäftsjahr:
    Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  5. Zweck und Ziele:
    1. Förderung und Vertretung der berufsständischen Interessen der Mitglieder
    2. Förderung des Ansehens des Berufsbildes „Gebärdensprachdolmetscher:in“ in der Öffentlichkeit
    3. Tarifliche Vertretung des Berufsstandes gegenüber Kostenträgern und Kostenträgerinnen
    4. Förderung der Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander
    5. Information der Mitglieder über Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten
  6. Selbstlosigkeit
    1. Die Mittel des Berufsverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Berufsverbandes dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Berufsverbandes erhalten.    
    2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden keine Anteile des Berufsverband-Vermögens erhalten, dies gilt nicht bei Aufhebung oder Auflösung des Berufsverbandes.
    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Berufsverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Organe
    1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Berufsverbandes. Sie findet in Präsenz statt.
      Mitgliederversammlungen können hybrid stattfinden, wenn die technischen Voraussetzungen für eine aktive Teilnahme gewährleistet sind. Das Stimmrecht kann bei der hybriden Teilnahme nur durch Erteilung einer Vollmacht an eine in Präsenz anwesende stimmberechtigte Person wahrgenommen werden.
      Mit der Einladung, die allen Mitgliedern mindestens vier Wochen vor dem Termin in Textform vorliegen muss, ist auf die Möglichkeit der virtuellen Teilnahme hinzuweisen. Die Einladung muss dann Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation ausschließlich zur berechtigten Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben. Wer virtuell an einer Versammlung teilnehmen möchte, hat es binnen einer Woche ab Einladung den Einladenden mitzuteilen. Die Einladenden stellen dann, sofern technisch möglich, den Zugang bereit und teilen die Zugangsmöglichkeit spätestens drei Tage vor der Versammlung den virtuellen Teilnehmer:innen mit.
      Technische Probleme bei der virtuellen Teilnahme gehen grundsätzlich zu Lasten der virtuell teilnehmenden Person.
    2. Vorstand
      Der Vorstand besteht aus vier ordentlichen Mitgliedern des Berufsverbandes:
      1. Vorsitz
      2. Vorsitz
      1. Kassenwart:in
      2. Kassenwart:in
    3. Der Berufsverband wird im Sinne des §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Er kann nur durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden. Die Aufgaben des Vorstandes sollen von ernannten bevollmächtigten Personen wahrgenommen werden.
      Jedes Mitglied kann ein anderes Mitglied oder sich selber als bevollmächtigte Person für eine bestimmte Aufgabe vorschlagen. Alle Mitglieder werden über den Vorschlag für eine Bevollmächtigung für eine bestimmte Aufgabe in Textform informiert mit der Bitte mitzuteilen, wenn es dagegen Einwände gibt.
      In einem solchen Fall soll nach dem Prozedere der Beschlussfassung IX. b eine digitale Abstimmung erfolgen.
    4. Der Vorstand wird auf einer Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit relativer Mehrheit der teilnehmenden Personen und die, durch Stimmübertragung vertretenen Mitglieder, gewählt. Relative Mehrheit bedeutet, dass der Wahlvorschlag gewinnt, der die meisten Stimmen auf sich vereint.
    5. Bei einer Stimmübertragung muss die bevollmächtigte Person im Sinne der Vollmacht gebenden Person abstimmen. Die Abstimmungsabsicht ist in der Vollmacht zu formulieren. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

      1. Ungebundene (freie) Entscheidung der bevollmächtigten Person: Wenn die vollmachtgebende Person keine genauen Anweisungen in der Vollmacht hinterlässt, kann die bevollmächtigte Person grundsätzlich nach eigenem Ermessen abstimmen.

      2. Gebundene Entscheidung nach Anweisungen: Wenn die Vollmacht gebende Person klare Anweisungen in der Vollmacht hinterlegt, wie ihre Stimme für einzelne Entscheidungen einzusetzen ist, ist die bevollmächtigte Person an diese Weisungen gebunden. Sie darf dann nur in dem Sinne handeln, wie es vorgegeben wurde.

      Von einer übertragenen Stimme muss Gebrauch gemacht werden. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen.
    6. Vorzeitiges Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern: Scheiden ein oder mehrere Vorstandsmitglieder vor dem Ende der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder kommissarisch für jedes ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein Ersatzmitglied berufen. Die Arbeit dieser Ersatzmitglieder beginnt mit der Bekanntgabe ihrer Berufung in Textform an die Mitglieder.

      Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Bekanntgabe müssen Wahlen stattfinden, in denen die Mitgliedschaft über die Besetzung der freigewordenen Vorstandsposten entscheidet.

      Dies kann auf einer einberufenen Mitgliederversammlung, zu der alle Mitglieder vier Wochen vorher in Textform eingeladen werden, stattfinden (s. VII. a). Der oder die zu besetzenden Vorstandsposten werden mit relativer Mehrheit der teilnehmenden Personen vor Ort und durch die in Textform abgegebene Stimmübertragung der vertretenen Mitglieder gewählt. Von der übertragenen Stimme ist Gebrauch zu machen. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen (s. VII. e).

       

    7. Dem oder der 1. Kassenwart:in obliegt die Verwaltung der Berufsverbandskasse und des Verbandskontos. Er oder sie hat über alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes genau Buch zu führen. Der oder die 2. Kassenwart:in unterstützt ihn oder sie bei der Kassenführung.

      Die Kasse wird jährlich durch den:die Revisor:in geprüft. Der:die Revisor:in hat der Mitgliederversammlung über seine:ihre Prüfung zu berichten und kann die Entlastung der Kassenverwaltung beantragen. Bei begründetem Verdacht hat der:die Revisor:in jederzeit das Recht, die Kasse des Berufsverbandes zu prüfen.

      Der:die Revisor:in wird auf der Jahreshauptversammlung für drei Jahre mit relativer Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt und kann mehrfach wiedergewählt werden.

      Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen.

  8. Mitgliederversammlung
    1. Mitgliederversammlungen finden in Präsenz statt. Festgelegt ist eine Jahreshauptversammlung im Geschäftsjahr.
    2. Eine Jahreshauptversammlung, in der u.a. der Kassenbericht Tagesordnungspunkt sein muss, findet im vierten Quartal eines jeden Jahres in Präsenz oder, gemäß VII. a, hybrid statt. Der Termin für die Jahreshauptversammlung wird auf dieser für das kommende Jahr festgelegt. Die Mitglieder bekommen mindestens vier Wochen vor diesem Termin eine entsprechende Einladung in Textform.
      Anträge müssen vier Wochen vor dem Termin allen Mitgliedern in Textform vorliegen.
    3. Stimmübertragungen an ein anderes Mitglied des Berufsverbandes sind in Textform zu übermitteln (s. VII. e). Von einer übertragenen Stimme muss Gebrauch gemacht werden. Abstimmungen auf der Jahreshauptversammlung werden nicht zusätzlich digital durchgeführt.
    4. Findet eine Jahreshauptversammlung nicht statt, wird sie im ersten Quartal des darauffolgenden Jahres nachgeholt.
    5. Für die Jahreshauptversammlung muss ein:e Versammlungsleiter:in bestimmt werden.
    6. Es wird eine Person bestimmt, die das Protokoll führt. Es werden alle Beschlussfassungen vor Ort protokolliert. Sie werden abschließend der Versammlung vorgelesen und sind dann von dem protokollführenden Mitglied sowie einer oder einem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Ausfertigung des Gesamtprotokolls als Ergebnisprotokoll wird im Nachhinein von der protokollführenden Person digital veröffentlicht.
    7. Es ist möglich zusätzliche Mitgliederversammlungen im Geschäftsjahr abzuhalten. Diese können alle Mitglieder nach VII. a initiieren.
  9. Beschlussfassungen außerhalb von Präsenzsitzungen
    1. Beschlussfassungen außerhalb von Präsenzsitzungen erfolgen digital.
    2. Jedes Mitglied ist berechtigt Abstimmungen digital einzustellen. Das Ergebnis der Abstimmung muss von dem:der Initiator:in festgestellt und digital verkündet werden.
    3. Stimmübertragungen sind möglich und in Textform zu übermitteln. Von einer übertragenen Stimme muss Gebrauch gemacht werden.
    4. Eilbeschlüsse werden mit relativer Mehrheit innerhalb von sieben Tagen per digitaler Abstimmungsmethode entschieden. Es gibt keine Ergänzungsphase. Die Optionen müssen abstimmungsreif formuliert sein. Eilanträge müssen inhaltlich und hinsichtlich ihrer Dringlichkeit begründet werden.
      Es müssen mindestens 1/3 der Verbandsmitglieder teilnehmen.
      Abstimmungsvorschläge für nicht zeitkritische Themen werden zwei Wochen bis zu einem benannten Datum mit Uhrzeit im Teams-Kanal „Abstimmungen-Ergänzungsphase“ eingestellt, um von allen Mitgliedern durch weitere Optionen ergänzt werden zu können. Beiträge können durch den:die Verfasser:in innerhalb dieser Frist verändert, bearbeitet oder zurückgezogen werden.
      Die Optionen müssen abstimmungsreif formuliert sein. Begründungen können begleitet formuliert werden.
      Danach wird die Abstimmung von dem:der Initiator:in mit den finalen Optionen für eine Woche freigeschaltet (Ende mit Datum und Uhrzeit).
      Die Abstimmung erfolgt offen. Es entscheidet die relative Mehrheit.
      Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Entscheidungen mit nur einer Stimme Differenz erfolgt nach zwei Wochen einmalig eine erneute Abstimmung nach dem o.g. Ablauf für Beschlüsse zu nicht zeitkritischen Themen nach IX. e.
  10. Mitgliedschaft
    1. Mitglied des breGSD kann man auf Antrag werden. Näheres regelt die Aufnahmeordung des Verbandes.
    2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung in Textform durch den Berufsverband breGSD.
    3. Mitglieder können nur Gebärdensprachdolmetscher:innen mit dem Wohnsitz im Land Bremen und festgelegter Regionen Niedersachsens werden (s. Aufnahmeordnung).
    4. Bereits bestehende Mitgliedschaften haben Bestandsschutz.
    5. Es gibt nur ordentliche Mitglieder.
  11. Ausschluss der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft erlischt durch:

    1. Freiwilligen Austritt: Ein freiwilliger Austritt aus dem Berufsverband muss den Mitgliedern in Textform bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres für das nachfolgende Jahr mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft endet am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres.
    2. Streichung: Die Mitgliederversammlung ist zur Streichung von Mitgliedern bemächtigt, wenn der zum 31.03. des Kalenderjahres fällige Jahresbeitrag trotz Zahlungserinnerung durch die oder den 1. Kassenwart:in bis 31.06. nicht gezahlt wurde.
    3. Ausschluss: Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen bzw. die Satzung des Berufsverbandes verstoßen oder sich die Mitgliedschaft erschlichen hat, so kann es durch eine digitale Abstimmung der Mitglieder nach Prozedere Beschlussfassung IX. e ausgeschlossen werden.
    4. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses in Textform widersprochen werden und eine erneute Abstimmung nach Prozedere der Beschlussfassung IX. e eingefordert werden.
    5. Tod.
  12. Mitgliedsbeitrag
    1. Der Mitgliedsbeitrag wird mit relativer Mehrheit der anwesenden Mitglieder und der, durch Stimmübertragung in Textform, vertretenen Mitglieder bei der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
    2. Es können Sonderumlagen bis zu einer Höhe von max. 400,- € im Geschäftsjahr mittels digitaler Abstimmung mit Prozedere IX. e durch die Mitglieder beschlossen werden.
    3. Verwendung: Das Vermögen des Berufsverbands ist gemäß dem Zweck und den Zielen desselben zu verwenden.
    4. Mitglieder haften nicht mit Ihrem Privatvermögen. Die Haftung beschränkt sich zunächst auf das Vereinsvermögen. Gegebenenfalls fallen Sonderumlagen zur Erhöhung des Vereinsvermögens an (siehe XII. b).
  13. Pflichten der Mitglieder
    1. Berufs- und Ehrenordnung: Die Mitglieder des Berufsverbands erkennen die Berufs- und Ehrenordnung des Bundesverbandes der Gebärdensprachdolmetscher/innen e. V. (BGSD e.V.) an und arbeiten gemäß diesen Grundsätzen.
    2. Jedes Mitglied verpflichtet sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zur Pflege eines praxisorientierten kollegialen Austausches sowie zu einer aktiven Beteiligung an einer verantwortungsbewussten Nachwuchsförderung.
    3. Die Mitglieder des Verbandes sollen sich regelmäßig fortbilden.
  14. Datenschutz und Vertraulichkeit
    1. Datenschutz
      Der Verband verpflichtet sich zur Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller anderen einschlägigen Datenschutzgesetze. Personenbezogene Daten der Mitglieder werden ausschließlich im Rahmen des Verbandszweckes verarbeitet. Verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ist der Vorstand. Die im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeiteten Daten der Mitglieder wie beispielsweise Name, Anschrift, Kontaktdaten und berufliche Qualifikation werden nur für Zwecke verwendet, die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich sind. Weitere Informationen zum Datenschutz werden auf der Website des Verbands veröffentlicht. Der Verband verpflichtet sich, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit der verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Der Verband und der externe Datenschutzbeauftragte unterstützen und beraten die Mitglieder bei der Erfüllung ihrer datenschutzrechtlichen Pflichten und überprüfen regelmäßig deren Einhaltung.
    2. Verpflichtung zur Vertraulichkeit
      Alle Mitglieder und Funktionsträger des Verbandes verpflichten sich, über vertrauliche Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verband bekannt werden, Stillschweigen gegenüber Unbefugten zu bewahren. Diese Geheimhaltungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Geschäftsgeheimnisse, interne Strategien, Protokolle, finanzielle Angelegenheiten des Verbandes sowie personenbezogene Daten der Mitglieder. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft fort.
    3. Verstöße gegen Datenschutz- und Vertraulichkeitsbestimmungen
      Verstöße gegen die vorgenannten Pflichten können Disziplinarmaßnahmen bis hin zum Ausschluss aus dem Verband nach sich ziehen. Betroffene Mitglieder haben das Recht, sich über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten beim Vorstand, beim Datenschutzbeauftragten oder bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren
  15. Satzungsänderung
    1. Satzungsänderungen können in einer Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn den Mitgliedern vier Wochen vorher mit der Einladung zur Versammlung der Antrag zur Satzungsänderung mit dem bisherigen als auch dem abzustimmenden vorgesehenen Satzungstext in Textform vorliegt.
    2. Für Satzungsänderungen ist eine qualifizierte 2/3 Mehrheit der teilnehmenden Personen vor Ort und durch Stimmübertragung in Textform an die bevollmächtigten Mitglieder erforderlich. Die Anzahl der für die Abstimmung zu zählenden Stimmen muss vor der Abstimmung festgestellt werden. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen.

      Definition qualifizierte Mehrheit: Die qualifizierte Mehrheit bezeichnet eine Abstimmungsregel, bei der eine Entscheidung eine größere Mehrheit als 50%+1 erfordert. Allgemein, eine Mehrheit, die eine Mindestschwelle überschreitet, wie z.B. 2/3 der abgegebenen Stimmen.
  16. Auflösung des Verbandes und Vereinsvermögen
    1. Die Auflösung des Berufsverbandes kann nur auf einer Mitgliederversammlung vollzogen werden. Den Mitgliedern muss die beabsichtigte Auflösung des Berufsverbandes mit einer Einladung zu einer Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen vor der Versammlung in Textform vorliegen. Zu diesem Beschluss ist eine qualifizierte ¾-Mehrheit der teilnehmenden Personen vor Ort und die durch Stimmübertragung in Textform vertretenen Mitgliedern erforderlich. Die Anzahl der zur Abstimmung zu zählenden Stimmen muss vor der Abstimmung festgestellt werden.
      Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen.
    2. Bei Auflösung des Berufsverbandes entscheidet die Versammlung über die Verwendung des evtl. vorhandenen Vermögens mit relativer Mehrheit. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen.