Satzung

des Berufsverbandes Gebärdensprach­dolmetscher­*innen Bremen

(Aktualisierte Version laut Beschuss vom 09.03.2022)

Präambel

Der Berufsverband der Gebärdensprachdolmetscher:innen Bremen besteht bereits seit dem 23.05.2003.
Mit dieser neuen Satzung werden die rechtlichen Voraussetzungen für einen nicht eingetragenen Verein geschaffen.

  1. Name:
    Berufsverband der Gebärdensprachdolmetscher:innen Bremen (kurz: breGSD)
  2. Sitz:
    Bremen
  3. Gründungsdatum:
    23.05.2003 in Otterstedt
  4. Geschäftsjahr:
    ist das Kalenderjahr
  5. Zweck und Ziele:
    1. Förderung und Vertretung der berufsständischen Interessen der Mitglieder
    2. Förderung des Ansehens des Berufsbildes Gebärdensprachdolmetscher:in in der Öffentlichkeit.
    3. Tarifliche Vertretung des Berufsstandes gegenüber Kostenträgern und Kostenträgerinnen.
    4. Förderung der Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander.
    5. Information der Mitglieder über Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten.
    6. Enge Zusammenarbeit mit Verbänden und Institutionen, die ähnliche Ziele verfolgen.
  6. Selbstlosigkeit
    1. Die Mittel des Berufsverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Berufsverbandes dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Berufsverbandes erhalten.
    2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden keine Anteile des Berufsverband-Vermögens erhalten, dies gilt nicht bei Aufhebung oder Auflösung des Berufsverbandes.
    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Berufsverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Mitgliederversammlung
    1. Die Mitglieder treffen sich regelmäßig ca. einmal im Monat.
    2. Über die Themen der Versammlungen werden Protokolle geführt. Die Protokolle werden in schriftlicher Form mindestens eine Woche vor der nächsten ordentlichen Versammlung
      von den Protokollierenden zur Verfügung gestellt. Änderungen zum Protokoll können auf einer der beiden folgenden Versammlungen beschlossen werden.
    3. Eine Jahreshauptversammlung, in der u. a. der Kassenbericht Tagesordnungspunkt sein muss, findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Der Termin für die Jahreshauptversammlung wird auf der letzten Versammlung eines jeden Jahres bestimmt und im entsprechenden Protokoll mindestens vier Wochen vor dem Termin den Mitgliedern mitgeteilt. Bei der Jahreshauptversammlung wird ebenfalls eine Person bestimmt, die das Protokoll führt. Das Protokoll ist von dem protokollführenden Mitglied sowie dem oder der 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
    4. Für die Jahreshauptversammlung muss ein:e Versammlungsleiter:in bestimmt werden.
  8. Beschlussfassung
    1. Abstimmungen erfolgen digital.
    2. Eine solche Abstimmungsanfrage ist mit einer Frist (von mindestens 24 Stunden) zu versehen, innerhalb derer die Stimmen abzugeben sind. Nach Ablauf der Frist abgegebene Stimmen sowie nicht abgegebene Stimmen werden nicht gewertet.
    3. Kurzfristige Themen werden mit relativer Mehrheit innerhalb von 7 Tagen per digitaler Abstimmungsmethode entschieden. Es müssen mindestens 1/3 der Verbandsmitglieder teilnehmen. Themen können formlos mündlich eingebracht werden. Stimmübertragungen sind mündlich möglich. Die Abstimmung erfolgt offen.
    4. Nicht zeitkritische Themen werden idealerweise auf zwei Sitzungen besprochen. Bei Ausfall von Sitzungen wird per Mail schriftlich über das Thema informiert (zeitnah). Jedes Mitglied kann einen schriftlichen Austausch in einer allen Mitgliedern zugänglichen Form initiieren. Nach zwei Monaten wird per digitaler Abstimmungsmethode entschieden. Die Frist zur Abstimmung ist 14 Tage. Stimmübertragung ist mündlich möglich. Die Abstimmung erfolgt offen. Nichtzeitkritische Themen werden von den Teilnehmenden mit einfacher Mehrheit entschieden. Bei Entscheidung mit nur einer Stimme Differenz erfolgt nach zwei Wochen eine erneute Abstimmung. Das Ergebnis zählt mit einfacher Mehrheit.
  9. Organe
    1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Berufsverbandes.
    2. Vorstand: Der Vorstand besteht aus vier ordentlichen Mitgliedern des Berufsverbandes:
      - 1. Vorsitz
      - 2. Vorsitz
      - 1. Kassenwart:in
      - 2. Kassenwart:in
    3. Der Berufsverband wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch: 1. Vorsitz, 2. Vorsitz, 1. Kassenwart:in. Der Berufsverband kann nur durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden. Der Vorstand darf ausschließlich gemäß Votum der Mitglieder handeln.
    4. Der Vorstand wird auf einer Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich.
    5. Scheiden ein oder mehrere Vorstandsmitglieder vor dem Ende der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder kommissarisch für jedes ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein Ersatzmitglied berufen. Die Arbeit dieser Ersatzmitglieder beginnt ab der Bekanntgabe ihrer Berufung an die Mitglieder. Innerhalb
      von sechs Monaten nach dieser Bekanntgabe müssen Wahlen stattfinden, in denen die Mitgliedschaft über die Besetzung der frei gewordenen Vorstandsposten entscheidet.
    6. Weitere Interessenvertreter:innen sowie stimmberechtigte Delegierte können für Einzelaufgaben benannt werden. Sie werden gemäß VIII. Beschlussfassung bestimmt.
    7. Dem oder der 1. Kassenwart:in obliegt die Verwaltung der Berufsverbandskasse und des Verbandskontos. Er oder sie hat über alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes genau Buch zu führen. Der oder die 2. Kassenwart:in unterstützt ihn oder sie bei der Kassenführung.
    8. Die Kasse wird jährlich durch den oder die Revisor:in geprüft. Der oder die Revisor:in hat der Mitgliederversammlung über ihre/seine Prüfung zu berichten und kann die Entlastung der Kassenverwaltung beantragen. Bei begründetem Verdacht hat der oder die Revisor:in jederzeit das Recht, die Kasse des Berufsverbands zu prüfen. Der oder die Revisor:in wird auf der Jahreshauptversammlung für ein Jahr mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Der oder die Revisor:in muss nach spätestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren wechseln.
  10. Mitgliedschaft
    1. Mitglieder können nur Gebärdensprachdolmetscher:innen mit Wohnsitz in den Ländern Bremen und Niedersachsen werden.
    2. Es gibt nur ordentliche Mitglieder.
    3. Folgende Gebärdensprachdolmetscher:innen können aufgenommen werden: Antragsteller:innen, die einen Abschluss in den folgenden Ausbildungen vorweisen können:
      - Abschluss an einer deutschen Hochschule (Diplom, Master of Arts (MA), Bachelor of Arts (BA)) im Bereich Gebärdensprachdolmetschen (unabhängig von der Fachbereichs- und Studiengangsbezeichnung der jeweiligen Hochschule)
      - Berufsbegleitende Ausbildung am Gebärdensprachdolmetscher-Ausbildungszentrum in Zwickau
      - Weiterbildendes Studium der Qualifikation zum Gebärdensprachdolmetscher und zur Gebärdensprachdolmetscherin der Fachhochschule Frankfurt am Main
      - Ausbildung mit Zertifikatsprüfung durch den Gehörlosenverband Berlin e. V. (Projekt SIGNaLE Berlin) sowie Antragsteller:innen, die eine Prüfung zur staatlichen Anerkennung vor einem staatlichen Prüfungsamt eines deutschen Bundeslandes als Gebärdensprachdolmetscher:in bestanden haben.
    4. Gründungsmitglieder sind diejenigen, die auf der Gebärdensprachdolmetscher:innen-Liste des Landesverbandes der Gehörlosen Bremen e. V. (Stand: 23.05.2003) stehen.
  11. Ausschluss der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    2. Freiwilligen Austritt. Ein freiwilliger Austritt aus dem Berufsverband muss der Mitgliederversammlung schriftlich bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres für das nachfolgende Jahr mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft endet am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres.
    3. Streichung.: Die Mitgliederversammlung ist zur Streichung von Mitgliedern bemächtigt, wenn der zum 31.03. des Kalenderjahres fällige Jahresbeitrag trotz Zahlungserinnerung durch die oder den 1. Kassenwart:in bis 31.06. nicht gezahlt wurde.
    4. Ausschluss: Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen bzw. die Satzung des Berufsverbandes verstoßen oder sich die Mitgliedschaft erschlichen hat, so kann es durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
    5. Tod.
  12. Mitgliedsbeitrag
    1. Der Mitgliedsbeitrag wird mit einfacher Mehrheit bei der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
    2. Verwendung: Das Vermögen des Berufsverbands ist gemäß dem Zweck und den Zielen desselben zu verwenden.
  13. Pflichten der Mitglieder
    1. Berufs- und Ehrenordnung: Die Mitglieder des Berufsverbands erkennen die Berufs- und Ehrenordnung des Bundesverbandes der Gebärdensprachdolmetscher/innen e. V. (BGSD e. V.) an und arbeiten gemäß diesen Grundsätzen.
    2. Jedes Mitglied verpflichtet sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zur Pflege eines praxisorientierten kollegialen Austausches sowie zu einer aktiven Beteiligung an einer verantwortungsbewussten Nachwuchsförderung. Hierzu soll jedes Mitglied innerhalb eines Jahres mindestens vier Reflexionsgespräche führen.
    3. Die Mitglieder sollen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren mindestens an zwei Fortbildungen, die im Kontext des Berufes von Gebärdensprachdolmetscher:innen angeboten werden, teilnehmen.
    4. Jedes Mitglied soll an mindestens vier Versammlungen im Jahr teilnehmen.
  14. Satzungsänderung
    1. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen und (durch schriftliches Votum) vertretenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Versammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits im Protokoll der vorherigen Versammlung hingewiesen wurde und sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt wurde.
  15. Auflösung des Verbandes und Vermögensbindung
    1. Die Auflösung des Berufsverbands kann nur auf einer Versammlung vollzogen werden. Im Protokoll der vorangegangenen Versammlung muss die beabsichtigte Auflösung des Berufsverbands den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Versammlung angekündigt worden sein. Zu diesem Beschluss ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
    2. Bei Auflösung des Berufsverbands entscheidet die Versammlung über die Verwendung des etwa vorhandenen Vermögens mit einfacher Mehrheit.